Statuten

Name und Sitz

Art. 1. : Unter dem Namen «Kletterclub Wil» besteht im Sinne von Art. 60ff ZGB ein Verein mit Sitz in Wil.

Zweck

Art. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Klettersports in Wil. Dies soll durch die Erstellung und die Nutzung einer Kletterwand in einer der Turnhallen auf dem Gebiet der Stadt Wil sowie durch die Organisation von Kletteranlässen geschehen.

Organisation

Art. 3.   Organe des Vereins sind:
a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle

Art. 4.  Einmal jährlich findet eine Vereinsversammlung statt. An der Vereinsversammlung sind insbesondere folgende Geschäfte zu erledigen:
a) Wahlen von Vorstand und Kontrollstelle,
b) Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung,
c) Statutenrevisionen,
d) Entlastung der gewählten Organe,
e) Auflösung des Vereins,
f) Diskussion und Beschlussfassung über das Programm des Vereins,
g) Festlegung der Mitgliederbeiträge,
h) Erlass des Benutzungsreglementes für die Halle.

Art. 5. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder. Bei Statutenrevisionen, Zweckänderungen sowie der Auflösung des Vereins müssen 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einverstanden sein.

Vorstand

Art. 6. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist. Der Vorstand besteht aus mindesten drei Mitgliedern wovon einem Vertreter der zuständigen Schule des Kletterwandstandorts.

Art. 7.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere befugt, Entscheide im Namen des Vereins zu treffen. Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit des Vorstandes. Der Vorstand berichtet darüber an der nächsten Vereins-versammlung. Im übrigen organisiert sich der Vorstand selbst.

Art. 8.                                   Der Vorstand kann Mitgliedern für eine bestimmte Tätigkeit die Unterschrifts-befugnis erteilen. Der Verein wird durch diese Unterschrift verpflichtet.

Kontrollstelle

Art. 9. Die Kontrollstelle wird von einer Person geleistet, die von der Vereinsversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt wird, wobei Wiederwahl möglich ist. Sie kontrolliert die Vereinsrechnung und legt der Vereinsversammlung einmal jährlich Bericht und Antrag über die Annahme der Jahresrechnung vor.

Mitgliedschaft

Art. 10. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

Art. 11.  Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an die durch den Kletterclub organisierten Veranstaltungen, wobei anfallende Unkosten durch die Mitglieder getragen werden.

Art. 12.  Mitglieder geniessen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht in der Vereinsversammlung.

Art. 13.   Austritte aus dem Verein sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand muss nicht begründet werden. Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder eine Mitgliedschaft abgelehnt, kann schriftlich Rekurs bei der Vereinsversammlung erhoben werden.

Art. 14.  Sponsor oder Gönner./Gönnerin kann werden, wer den Kletterclub in seinen Vorhaben fianziell unterstützt. Gönner werden über Aktivitäten des Kletterclubs informiert und zu den Vereinsversammlungen eingeladen. Sie haben dort Mitwirkungs-, aber kein Stimmrecht.

Haftung

Art. 15.  Der Verein lehnt jede Haftung bei Unfällen bei der Benutzung der durch den Verein unterstützten Kletteranlage ab. Die Versicherung ist die Sache der Mitglieder.

Art. 16. Die Mitglieder bestätigen mit ihrem Beitritt, dass sie an Vereinsanlässen im Rahmen einer freiwilligen Gefahrengemeinschaft teilnehmen und somit eigenverantwortlich handeln.

Art. 17.  Für den Verein haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 18.  Der für die Haftung massgebende Mitgliederbeitrag* ist wie folgt festgelegt:
Einzelmitglieder:    Fr. 150.- *
Familienmitglieder:   Fr. 200.- *
Jugendliche bis 18 J./Kantonsschüler     Fr.   80.- *

Art. 19. Bei Benutzung der Kletterwand während den Schulzeiten trägt die benutzende Schule die volle Verantwortung bei Unfällen und Schäden an der Wand.

 

Wil, am 8.12.2003

aufdatiert: 10.4.2005 (Art. 18)

*) Bemerkung: der aktuelle Mitgliederbeitrag kann tiefer als diese Obergrenze der Haftung sein.